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Meinung

11. Sep­tem­ber 2021

Die Mei­nung ist ein Behaup­tungs­vor­gang [also sprach­lich geäus­ser­te Ansicht, und nicht — wie Image oder Ansicht — das gedank­li­che Kon­strukt selbst]. Der Ver­tre­ter einer Mei­nung hält die­se für wahr. So unter­liegt die Mei­nung im Unter­schied zum Wis­sen nicht der For­de­rung nach objek­ti­ver Über­prüf­bar­keit. Eine Mei­nung kann auch das Ergeb­nis einer Refle­xi­ons­lei­stung dar­stel­len und von dem erwar­tet wird, dass er plau­si­bel ist, ohne dass er voll­stän­dig begründ­bar sein muss. So kön­nen unter­schied­li­che Mei­nun­gen über einen Sach­ver­halt oder Gegen­stand (z. B. in Form poli­ti­scher oder ästhe­ti­scher Urtei­le) aus der unter­schied­li­chen Per­spek­ti­ve ihrer Argu­men­te her­aus ihre jewei­li­ge Berech­ti­gung haben (Mei­nungs­bil­dung);
2) Mei­nung kann auch im Sin­ne einer inter­na­li­sier­ten, per­sön­li­chen Über­zeu­gung ver­stan­den wer­den (Mei­nungs­frei­heit). (nach Brockhaus)

Oeffentliche Meinung

Wir unter­schei­den im Kri­sen­ver­lauf (sie­he Kri­sen­ver­laufs­kar­te) zwi­schen
a) ver­öf­fent­lich­ter Mei­nung als die in den Mas­sen­me­di­en vor­herr­schen­de Mei­nung (mit­tels Medi­en­in­halts­ana­ly­sen fass­bar) und
b) öffent­li­cher Mei­nung als die Sum­me indi­vi­du­el­ler Ein­zel­mei­nun­gen, die in der Oef­fent­lich­keit beob­ach­tet und mit Befra­gun­gen erfasst wer­den kann.

Nach Can­tril (19479 cha­rak­te­ri­sie­ren drei Merk­ma­lE die Ent­wick­lung der öffent­li­chen Meinung:

  1. Mei­nun­gen sind in der anfäng­li­chen For­mu­lie­rungs­pha­se unstruk­tu­riert in Rich­tung Tie­fe und Inten­si­tät und daher am ein­fach­sten zu beeinflussen.
  2. Mei­nun­gen sehr emp­find­lich auf Ereig­nis­se, ins­be­son­de­re wenn Ein­zel­per­so­nen ein gros­ses Eigen­in­ter­es­se an der Ange­le­gen­heit haben.
  3. Erst wenn kei­ne wei­te­ren Zwi­schen­er­eig­nis­se ein­tre­ten, die die öffent­li­che Mei­nung ver­än­dern könn­ten, wer­den sie zur kol­lek­ti­ven Mei­nung der gesam­ten Gruppe.

Oeffentliche Meinung und Schuld des Unternehmens

Die öffent­li­che Mei­nung reprä­sen­tiert die Mehr­heits­an­sicht oder das Aggre­gat indi­vi­du­el­ler Mei­nun­gen, wel­che das Ver­hal­ten, die Hand­lun­gen und Inten­tio­nen der All­ge­mein­heit beein­flus­sen, bei­spiels­wei­se in Form von nega­ti­ver Mund­pro­pa­gan­da oder Kauf­ent­schei­dun­gen (Fink, 1986; Mitroff, 1988). Unab­hän­gig von der tat­säch­li­chen Unschuld ist es die Wahr­neh­mung der Öffent­lich­keit, die von zen­tra­ler Bedeu­tung ist. Im Gegen­satz zum Rechts­sy­stem (gesetz­tes Recht), das von der Unschuld einer Per­son aus­geht, bis ihre Schuld erwie­sen ist, herrscht im “Gericht der öffent­li­chen Mei­nung” die Prä­mis­se, dass eine Per­son oder Orga­ni­sa­ti­on als schul­dig gilt, bis ihre Unschuld bewie­sen ist (Fearn-Banks, 2011). Sobald das Anse­hen in der öffent­li­chen Mei­nung schwin­det, sind Image, Ruf und guter Name gefähr­det (Fearn-Banks, 2011). Dies trifft ins­be­son­de­re in Kri­sen­si­tua­tio­nen zu, da die Ten­denz besteht, die öffent­li­che Mei­nung als Wahr­heit zu akzep­tie­ren. Das Zusam­men­wir­ken ver­schie­de­ner Mei­nun­gen mün­det in der Ent­wick­lung und Ver­brei­tung von Über­zeu­gun­gen, die das Ver­hal­ten aller Grup­pen­mit­glie­der lei­ten (Zalt­man & Dun­can, 1977). 

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